I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten monatliche Beitragsberechnungen zu erteilen hat.
Der Arbeitnehmer O. . . . (Beigeladener zu 1) ist überwiegend bei der L. . . . GmbH in F. . . . (Beigeladene zu 2) und zugleich bei der K. . . . GmbH (Klägerin), ebenfalls in F. . . ., beschäftigt. Zuständige Krankenkasse ist die beklagte AOK . . . F.
Die Klägerin möchte gesichert sehen, daß bei der Beitragserrechnung und -abführung jeweils die Jahresarbeitsverdienstgrenze unter Berücksichtigung des Verdienstes aus beiden Beschäftigungen beachtet wird. Sie hält die zuständige AOK für verpflichtet, ihr monatlich Beitragsrechnungen zukommen zu lassen. Sowohl der Beigeladene zu 1) als auch die Beigeladene zu 2) haben sich im Berufungsverfahren bereiterklärt, der Klägerin die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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