BSG - Urteil vom 25.01.1995
12 RK 51/93
Normen:
AFG § 155 Abs. 2 S. 3, § 157 ; SGB V § 50 Abs. 1 S. Nr. 1, S. 2; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 75, 298
NZS 1995, 414
SozR 3-2400 § 26 Nr. 6

BSG - Urteil vom 25.01.1995 (12 RK 51/93) - DRsp Nr. 1995/6403

BSG, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 12 RK 51/93

DRsp Nr. 1995/6403

»Auch wenn dem Versicherten nachträglich Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird, bleibt es nach dem seit 1.1.1992 geltenden Recht bei der Beitragspflicht zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezugs.«

Normenkette:

AFG § 155 Abs. 2 S. 3, § 157 ; SGB V § 50 Abs. 1 S. Nr. 1, S. 2; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die Versicherte W C war auf Grund einer Beschäftigung Pflichtmitglied der Allgemeinen Ortskrankenkasse Lübeck (AOK). Wegen Arbeitsunfähigkeit gewährte ihr die AOK für die Zeit vom 16. Juni bis zum 5. August 1992 Krankengeld und führte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab; den (hälftigen) Beitragsanteil der Versicherten behielt sie vom Krankengeld ein. Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 bewilligte die Beklagte der Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) ab dem 1. Mai 1992 und erstattete der AOK das gezahlte Krankengeld. Die AOK ließ sich den angeblichen Beitragserstattungsanspruch der Versicherten abtreten und beantragte die Rückzahlung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1992 lehnte die Beklagte die Beitragserstattung ab.