I. Streitig ist die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland.
Die 1945 geborene Klägerin besitzt ebenso wie ihr Ehemann die syrische Staatsangehörigkeit. Ihre im April 1963, Februar 1968 und März 1976 geborenen Kinder kamen in Deutschland zur Welt; ihr zweites Kind, Salem, wurde am 27. September 1964 in A. (Syrien) geboren. Von August 1964 bis Mai 1966 lebte die Klägerin ua mit dem zweiten Kind Salem in Syrien, um sich bei der Erziehung ihrer beiden Söhne von ihrer Familie unterstützen zu lassen. Während dieser Zeit war ihr Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig. Seit 1970 ist die Klägerin ebenfalls hier versicherungspflichtig beschäftigt.
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