I. Streitig ist die Nachzahlung von 15.130,00 DM (nebst Zinsen) als rückständige Altersrente für die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 aus der Rentenversicherung der DDR.
Der im September 1913 geborene Kläger war nach dem Kriege im Beitrittsgebiet als Jurist bei verschiedenen Betrieben beschäftigt und beitragspflichtig in der Sozialpflichtversicherung der DDR. Seit Oktober 1951 war er nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S. 839) bei der Staatlichen Versicherung der DDR - Altersversorgung der Intelligenz (AVI) - "versorgungsversichert" (§ 1 AVI-Verordnung [VO]).
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