BSG - Urteil vom 24.11.1992
12 RK 8/92
Normen:
RVO RVO (a.F.) § 383; SGB V § 224;
Fundstellen:
BSGE 71, 244
DB 1993, 2234
NZS 1993, 360
SozR 3-2500 § 224 Nr. 2

BSG - Urteil vom 24.11.1992 (12 RK 8/92) - DRsp Nr. 1993/3540

BSG, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 12 RK 8/92

DRsp Nr. 1993/3540

»1. Während des Bezugs von Erziehungsgeld besteht in der freiwilligen Krankenversicherung Beitragsfreiheit nur, soweit die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Erziehungsgeld beeinflußt oder ersetzt wird. 2. In der Tatsache, daß eine Krankenkasse, die Beiträge im Lastschriftverfahren einzieht, von der ihr erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr macht, nachdem sie vom Erziehungsgeldbezug des Mitglieds Kenntnis erlangt hat, liegt allein noch kein die Beitragsfreiheit feststellender Verwaltungsakt.«

Normenkette:

RVO RVO (a.F.) § 383; SGB V § 224;

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin während des Bezugs von Erziehungsgeld Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten hatte.