I. Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Überbrückungsgeld.
Der Kläger ließ sich am 15. November 1989 als praktischer Arzt nieder. Zuvor war er über einen längeren Zeitraum, unterbrochen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen, arbeitslos. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) bezog der Kläger als Leistung wegen Arbeitslosigkeit zuletzt "bis November 1988 Arbeitslosenhilfe" (Alhi), danach vom 28. November 1988 bis 17. Juni 1989 Unterhaltsgeld (Uhg) sowie vom 19. Juni bis 14. November 1989 Krankengeld (Krg).
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