I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Bescheid, mit dem 1952 unter Anerkennung von Schädigungsfolgen eine Rente bewilligt worden ist, noch 1987 wegen falscher Angaben des Beschädigten rückwirkend aufgehoben und die erbrachten Leistungen zurückverlangt werden können.
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