I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am späten Abend des 28. Oktober 1991 gegen 22.30 Uhr auf dem Weg zu einer Nachttankstelle einen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Sozialgericht Gießen (
Der Kläger war im Kali-Bergbau unter Tage beschäftigt. Am Unfalltage war er für die sogenannte Mittagsschicht (Spätschicht) eingeteilt. Während der Schicht wurde ihm mitgeteilt, daß er am Folgetage entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht, Beginn 6.00 Uhr, arbeiten solle.
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