BSG - Urteil vom 24.01.1995
8 RKnU 1/94
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 550 Abs. 1, § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 1995, 360
DB 1997, Beil. 6 S. 6
NJW 1996, 77
NZS 1995, 279
SozR 3-2200 § 548 Nr. 23
Vorinstanzen:
LSG Hessen,

BSG - Urteil vom 24.01.1995 (8 RKnU 1/94) - DRsp Nr. 1995/4787

BSG, Urteil vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 8 RKnU 1/94

DRsp Nr. 1995/4787

»Ein Versicherter, der zur Vorbereitung der nächsten Arbeitsschicht, bei der eine Frühschicht planwidrig auf eine Mittagsschicht folgt, eine Tankstelle aufsucht und dabei aufgrund eines Defekts der Automatentankstelle einen längeren Weg zu einer Nachttankstelle zurücklegt, als von der nicht intakten Tankstelle nach Hause und morgens zur Arbeitsstelle, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 550 Abs. 1, § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am späten Abend des 28. Oktober 1991 gegen 22.30 Uhr auf dem Weg zu einer Nachttankstelle einen Arbeitsunfall erlitten hat. Das Sozialgericht Gießen (SG, Urteil vom 8. Dezember 1992) hat dies verneint. Das Hessische Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 9. März 1994) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalles Verletztenrente zu gewähren.

Der Kläger war im Kali-Bergbau unter Tage beschäftigt. Am Unfalltage war er für die sogenannte Mittagsschicht (Spätschicht) eingeteilt. Während der Schicht wurde ihm mitgeteilt, daß er am Folgetage entgegen dem bisherigen Plan in der Frühschicht, Beginn 6.00 Uhr, arbeiten solle.