BSG - Urteil vom 24.01.1990
3 RK 6/89
Normen:
BMV-Z § 26 Abs. 1 S. 3; GRG ; RVO § 182c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 165
SozR 3-2200 § 182c Nr. 1

BSG - Urteil vom 24.01.1990 (3 RK 6/89) - DRsp Nr. 1998/19011

BSG, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 3 RK 6/89

DRsp Nr. 1998/19011

1. In der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Inkrafttreten des GRG hatte der Versicherte keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Krankenkasse, wenn diese zur Gewährung eines Zuschusses für Zahnersatz und Zahnkronen verpflichtet war.

Normenkette:

BMV-Z § 26 Abs. 1 S. 3; GRG ; RVO § 182c Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die bei der Beklagten versicherte Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung der satzungsmäßigen Leistungen für einen Zahnersatz, den der als Kassenzahnarzt zugelassene Beigeladene eingegliedert hat. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine Bezuschussung nach § 182c Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der Begründung abgelehnt, daß hinsichtlich der Behandlung nicht die Rückgabe des Heil- und Kostenplanes vom 4. August 1981 abgewartet worden sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 12 zum BMV-Z; Bescheid vom 5. Oktober 1981, Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1982).