BSG - Urteil vom 24.01.1990
2 RU 15/89
Normen:
RVO § 558 Abs. 3 S. 1, § 558 Abs. 3 S. 2, § 558 Abs. 3 S. 5, § 563 ; SGB I § 39 ;
Fundstellen:
FEVS 41, 304
SozR 3-2200 § 558 Nr. 1

BSG - Urteil vom 24.01.1990 (2 RU 15/89) - DRsp Nr. 1998/19006

BSG, Urteil vom 24.01.1990 - Aktenzeichen 2 RU 15/89

DRsp Nr. 1998/19006

1. Zu einer sachgerechten Ermessensentscheidung gehört bei der Feststellung der Höhe des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 S. 1 und 2 RVO auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang Aufwendungen des Verletzten zur Absicherung der ihn pflegenden Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind. Der Versicherungsträger hat nach Abs. 3 S. 5 dieser Vorschrift im Rahmen einer eigenständigen Ermessensentscheidung eine angemessene Erhöhung des Pflegegeldes über den vorgesehenen Höchstbetrag hinaus erst dann zu prüfen, wenn der Höchstbetrag nach § 558 Abs. 3 S. 2 RVO erreicht ist.

Normenkette:

RVO § 558 Abs. 3 S. 1, § 558 Abs. 3 S. 2, § 558 Abs. 3 S. 5, § 563 ; SGB I § 39 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das dem Kläger gewährte Pflegegeld um mehr als den zur freiwilligen Weiterversicherung seiner Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen Mindestbeitrag zu erhöhen ist.