BSG - Urteil vom 23.06.2015
B 1 KR 24/14 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 530/12
SG Köln, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 497/10

BSG - Urteil vom 23.06.2015 (B 1 KR 24/14 R) - DRsp Nr. 2015/14819

BSG, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 24/14 R

DRsp Nr. 2015/14819

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Mai 2010 auf 100 Euro verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 Euro nach § 275 Abs 1c S 3 SGB V.