BSG - Urteil vom 23.05.1995
12 RK 9/94
Normen:
SGB V § 168 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 19
SozR 3-2500 § 168 Nr. 1

BSG - Urteil vom 23.05.1995 (12 RK 9/94) - DRsp Nr. 1995/10217

BSG, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 12 RK 9/94

DRsp Nr. 1995/10217

»Der beigeladene Träger der Arbeiterrentenversicherung wird nicht in eigenen rechten verletzt, wenn das Landessozialgericht in einem Rechtsstreit zwischen Krankenkassen und dem beigeladenen Versicherten antragsgemäß entscheidet, daß dieser zum aufnahmeberechtigten Personenkreis einer Angestellten-Krankenkasse gehört. Die Beiladung des Rentenversicherungsträgers ist keine notwendige i.S. des § 75 Abs. 2 SGG

Normenkette:

SGB V § 168 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Versicherter zum beitrittsberechtigten Personenkreis einer Angestellten-Ersatzkasse gehört.

Der Versicherte R. D. war als Schiffsführer von Fährschiffen auf der Unterweser versicherungspflichtig beschäftigt und krankenversicherungspflichtiges Mitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde er vom 1. Januar 1989 an krankenversicherungsfrei, wollte aber seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Er trat der beklagten Angestellten-Ersatzkasse bei. Die Klägerin war indes der Ansicht, er sei Arbeiter, gehöre daher nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der Beklagten und könne nur ihr (der Klägerin) angehören.