1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Versicherter zum beitrittsberechtigten Personenkreis einer Angestellten-Ersatzkasse gehört.
Der Versicherte R. D. war als Schiffsführer von Fährschiffen auf der Unterweser versicherungspflichtig beschäftigt und krankenversicherungspflichtiges Mitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse. Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde er vom 1. Januar 1989 an krankenversicherungsfrei, wollte aber seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Er trat der beklagten Angestellten-Ersatzkasse bei. Die Klägerin war indes der Ansicht, er sei Arbeiter, gehöre daher nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der Beklagten und könne nur ihr (der Klägerin) angehören.
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