1. Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von Notarassessoren zur Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Die im Bezirk der klagenden Notarkammer beschäftigten Notarassessoren wurden bis Ende 1988 nicht als beitragspflichtig zur BA behandelt. Ihnen war nach der Bekanntmachung des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz vom 26. November 1985 (JBl S. 262) Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet, was nach damaligem Recht - vom Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze abgesehen - ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und daran anschließend auch ihre Beitragsfreiheit zur BA begründete.
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