BSG - Urteil vom 23.03.1995
13 RJ 19/94
Normen:
SGG § 66 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 78 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 20
DStR 1996, 841
MDR 1996, 309
NZS 1995, 480
SozR 3-1500 § 66 Nr. 4

BSG - Urteil vom 23.03.1995 (13 RJ 19/94) - DRsp Nr. 1995/10233

BSG, Urteil vom 23.03.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 19/94

DRsp Nr. 1995/10233

»Es handelt sich auch dann um eine unrichtige Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung i.S. von § 66 Abs. 2 SGG, wenn eine der wahlweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Widerspruch oder Klage) unzutreffend beschrieben wird.«

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 2, § 84 Abs. 1, § 87 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist, ob er die Klagefrist versäumt hat und ob ihm bei einer etwaigen Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A.. Am 9. März 1989 beantragte er bei der griechischen Sozialversicherungsanstalt die Gewährung von Invalidenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der ablehnende Bescheid vom 20. November.1990 wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Januar 1991 in A. übergeben. Er enthielt die "Rechtsbehelfsbelehrung", gegen diesen Bescheid könne innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erhoben werden.