I. Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Umstritten ist, ob er die Klagefrist versäumt hat und ob ihm bei einer etwaigen Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in A.. Am 9. März 1989 beantragte er bei der griechischen Sozialversicherungsanstalt die Gewährung von Invalidenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der ablehnende Bescheid vom 20. November.1990 wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 7. Januar 1991 in A. übergeben. Er enthielt die "Rechtsbehelfsbelehrung", gegen diesen Bescheid könne innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe Widerspruch oder Klage erhoben werden.
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