I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die Klägerin meldete sich am 19. Dezember 1990 beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg (Arbeitslosenhilfe [Alhi]). Sie war vom 3. Oktober 1ß88 bis zum 20. Dezember 1988, vom 9. Oktober 1989 bis zum 15. Dezember 1989 und vom 2. Oktober 1990 bis zum 18. Dezember 1990 jeweils als "Saison-Aushilfskraft" bei dem Lebkuchenhersteller Schmidt in Nürnberg beschäftigt. Seit dem 3. Oktober 1988 war sie im übrigen keiner Beschäftigung nachgegangen.
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