I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Krankenversicherungsbeitrag zu ermäßigen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied in der Beitragsklasse 611 (für Selbständige und Freiberufliche mit Krankengeldanspruch) krankenversichert. Er beantragte, für die Dauer seines dreiwöchigen Urlaubsaufenthalts in Australien in der Zeit vom 25. Februar bis zum 16. März 1989 seinen Krankenversicherungsbeitrag zu ermäßigen, da er während dieser Zeit keine Leistungen von der Beklagten erhalten könne. Die Beklagte lehnte die beantragte Beitragsermäßigung mit Bescheid vom 10. Juli 1989 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1989).
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