BSG - Urteil vom 23.03.1993
12 RK 6/92
Normen:
SGB V § 243 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1993, 985
NZS 1993, 544
SozR 3-2500 § 243 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Bremen,
SG Detmold,

BSG - Urteil vom 23.03.1993 (12 RK 6/92) - DRsp Nr. 1993/3497

BSG, Urteil vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 12 RK 6/92

DRsp Nr. 1993/3497

»Für die Dauer eines dreiwöchigen Urlaubs in Australien darf eine Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz für freiwillige Mitglieder nicht ermäßigen.«

Normenkette:

SGB V § 243 Abs. 1;

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Krankenversicherungsbeitrag zu ermäßigen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied in der Beitragsklasse 611 (für Selbständige und Freiberufliche mit Krankengeldanspruch) krankenversichert. Er beantragte, für die Dauer seines dreiwöchigen Urlaubsaufenthalts in Australien in der Zeit vom 25. Februar bis zum 16. März 1989 seinen Krankenversicherungsbeitrag zu ermäßigen, da er während dieser Zeit keine Leistungen von der Beklagten erhalten könne. Die Beklagte lehnte die beantragte Beitragsermäßigung mit Bescheid vom 10. Juli 1989 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1989).