I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu gewähren hat, wenn das Heuerverhältnis erst nach dem Insolvenzzeitpunkt endet.
Der Kläger war ab dem 31. Mai 1987 bei der Reederei MS P. - (P) als Decksmann beschäftigt. Auf Betreiben der Schiffshypothekenbank zu L. AG (K.) als Gläubigerin wurde das MS "P." am 22. Januar 1988 in Rotterdam an die Kette gelegt und am 16. März 1988 zwangsversteigert. Das Amtsgericht Hamburg (Az: 65b N 35/88) lehnte den am 22. Januar 1988 gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Reederei mangels Masse durch Beschluß vom 24. März 1988 ab.
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