Gründe:
I. Der Kläger begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens eine höhere Rente.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger bezog ab 1976 eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei war die in Polen zurückgelegte Zeit vom 1. August 1951 bis zum 31. August 1952 in die Leistungsgruppe C I a 1 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) eingestuft und als "HaVO-Arbeiten" bei der Berechnung des Leistungszuschlages nach § 59 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) voll berücksichtigt worden. Die Rente wurde mit Bescheid vom 22. Mai 1985 mit Wirkung ab 1. November 1984 in eine Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 47 RKG umgewandelt. Hierbei wurde die Zeit von August 1951 bis August 1952 in die Leistungsgruppe C I a 3 eingestuft und bei Berechnung des Leistungszuschlages als Untertagearbeit lediglich zu 2/3 berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde bindend; der auf den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Bewertung der Zeit von 1967 bis 1970 ergangene Widerspruchsbescheid wurde nicht angefochten.