I. Streitig ist die Ermächtigung der Beigeladenen zu 1) zur Durchführung ambulanter präoperativer Eigenblutspenden.
Die Beigeladene zu 1) ist Ärztin für Anästhesiologie und Chefärztin der Zentralen Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin eines Krankenhauses und zur Teilnahme an der kassenärztlichen (seit 1. Januar 1993: vertragsärztlichen) Versorgung für ambulante Anästhesieleistungen bei ambulanten Operationen auf Überweisung von allen Kassenärzten ermächtigt.
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