I. Streitig ist die Ermächtigung des Beigeladenen zu 1., eines Arztes für Gynäkologie und Geburtshilfe und leitenden Krankenhausarztes, zur Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen.
Der beklagte Berufungsausschuß ergänzte die dem Beigeladenen zu 1. erteilte und bis zum 30. September 1993 befristete Katalogermächtigung auf dessen Widerspruch hin wie folgt: "5. Durchführung von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei der Frau" (Beschluß vom 15. Januar 1992 - Bescheid ohne Datum).
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