I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihr überwiesenes Kindergeld ausländischer Arbeitnehmer an diese auszuzahlen, wenn bei ihnen sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland lebende Kinder zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin beschäftigte kindergeldberechtigte ausländische, z.B. türkische Arbeitnehmer. Am 16. August 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der Änderung des § 20 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sei sie jetzt dazu verpflichtet, ihren "ausländischen Arbeitnehmern das Kindergeld auszuzahlen, auch wenn die Kinder der betreffenden Arbeitnehmer teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland wohnen."
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