BSG - Urteil vom 22.03.1995
10 RKg 29/93
Normen:
BKGG § 20 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 5 S. 1; SGB I § 47 ; SozSichAbk TUR Art. 22;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 20 Nr. 4

BSG - Urteil vom 22.03.1995 (10 RKg 29/93) - DRsp Nr. 1995/6397

BSG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 10 RKg 29/93

DRsp Nr. 1995/6397

»Durch § 20 Abs. 2 BKGG i.d.F. des 12. ÄndG vom 30.6.1989 wird keine Ermächtigung erteilt, Arbeitgeber zur Auszahlung von Kindergeld an ausländische Arbeitnehmer heranzuziehen, soweit diesen Kindergeld auch nach den Vorschriften des BKGG zusteht.«

Normenkette:

BKGG § 20 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 5 S. 1; SGB I § 47 ; SozSichAbk TUR Art. 22;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihr überwiesenes Kindergeld ausländischer Arbeitnehmer an diese auszuzahlen, wenn bei ihnen sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland lebende Kinder zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin beschäftigte kindergeldberechtigte ausländische, z.B. türkische Arbeitnehmer. Am 16. August 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund der Änderung des § 20 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sei sie jetzt dazu verpflichtet, ihren "ausländischen Arbeitnehmern das Kindergeld auszuzahlen, auch wenn die Kinder der betreffenden Arbeitnehmer teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland wohnen."