I. Streitig ist die Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung im Ausland.
Die 1936 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus ihrer 1964 mit einem irakischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 27. Juli 1965 in B./I. geborene Sohn Omar und die am 26. September 1967 ebenfalls in B./I. geborene Tochter Riem.
In der Zeit von April 1961 bis Januar 1968 war die Klägerin als Stenotypistin bzw Sekretärin an der Deutschen Botschaft und am Goethe-lnstitut in B./I. beschäftigt. Die in dieser Zeit entrichteten Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung wurden ihr antragsgemäß erstattet (Bescheide vom 21. Juni 1968 bzw. vom 2. August 1971). Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland entrichtete die Klägerin 1973 für die Zeit von November 1967 bis Mai 1973 freiwillige Beiträge nach.
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