I. Der am 10. September 1946 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit begehrt Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU). Er hatte seit 1970 im Steinkohlebergbau gearbeitet, zunächst als Neubergmann, seit April 1973 als Hauer und von August 1980 bis November 1986 überwiegend als Kolonnenführer (Lohngruppe 12).
Im Dezember 1986 hatte der Kläger eine Untertagetätigkeit in der Lohngruppe 02 aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis ist zum 30. September 1992 beendet worden. Aufgrund eines während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen (S 11 Kn 13/86) im November 1986 geschlossenen Vergleichs bezieht der Kläger ab 1. März 1986 Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG).
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