BSG - Urteil vom 19.10.1982 (2 RU 21/81) - DRsp Nr. 1994/6949
BSG, Urteil vom 19.10.1982 - Aktenzeichen 2 RU 21/81
DRsp Nr. 1994/6949
Schüler, die nach vorzeitiger Beendigung des Unterrichts darauf warten, verabredungsgemäß von einem Angehörigen zur Zurücklegung des Heimweges abgeholt zu werden, steht dabei unter Versicherungsschutz.