Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juli 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Sprungrevision dagegen, dass sie vom Sozialgericht Detmold (
Der Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Er geht an zwei Tagen in der Woche einer Beschäftigung in einem 13 km von seinem Wohnort entfernten Supermarkt nach. Der schwerbehinderte Kläger wird von seinem Vater in dessen Pkw zur Arbeitsstätte gefahren. Aus der Beschäftigung erzielt er monatliche Einnahmen in Höhe von 168,63 Euro.
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