BSG - Urteil vom 19.01.1995
2 RU 3/94
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 1995, 371
SozR 3-2200 § 548 Nr. 22

BSG - Urteil vom 19.01.1995 (2 RU 3/94) - DRsp Nr. 1995/5920

BSG, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 2 RU 3/94

DRsp Nr. 1995/5920

»Der Mitarbeiter eines Kaufhauses, der seine im Kaufhaus erworbenen waren nach Arbeitsende auf dem Betriebsgelände abholen will, steht nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.«

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist in Saarbrücken in einem Kaufhaus (K.) beschäftigt. Sein Arbeitsplatz befindet sich im Kellergeschoß. Nach einer Betriebsanweisung müssen die Mitarbeiter im Kaufhaus erworbene Waren bis zum Ende der Arbeitszeit in der vierten Etage deponieren. Als der Kläger am 31. August 1991 nach Arbeitsende gegen 14.55 Uhr seinen im Kaufhaus erworbenen und weisungsgemäß aufbewahrten privaten Einkauf abholte, erlitt er einen Unfall mit einer Fraktur des linken Schienbeins.

Mit Bescheid vom 1. April 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1992 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab, weil sich der Unfall auf einem eigenwirtschaftlichen Weg ereignet habe.