BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 3 KR 14/23 R
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1009/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 149/22

BSG - Urteil vom 18.04.2024 (B 3 KR 14/23 R) - DRsp Nr. 2024/9693

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 14/23 R

DRsp Nr. 2024/9693

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.

Gründe

I

Im Streit steht die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der 1961 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte und in einer Ortsgemeinde mit gut 1000 Einwohnern im Westerwald lebende Kläger ist seit einer 1979 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung mit guter Restfunktion der Arme zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit seinem Aktivrollstuhl könne er sich in der Wohnung und im Nahbereich bis ca 30 Meter darum herum mit Greifreifen bewegen, weitere Strecken im bergigen Umfeld seien ihm so nicht möglich. Für weitere Strecken greife er deshalb auf ein vollelektrisches Zuggerät zurück, mit dem er Einkäufe unter anderem in der 6 km entfernten Kreisstadt oder der Apotheke im anderen Teilort und Fahrten zu seinem 3 km entfernten Arzt erledige und in sieben Jahren bis zu 40 000 km zurückgelegt habe.