BSG - Urteil vom 18.04.2024
B 3 KR 13/22 R
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 152/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 526/20

BSG - Urteil vom 18.04.2024 (B 3 KR 13/22 R) - DRsp Nr. 2024/9692

BSG, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 13/22 R

DRsp Nr. 2024/9692

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.

Gründe

I

Im Streit steht die Versorgung mit einem motorunterstützten Handkurbelrollstuhlzuggerät durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Der 1969 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte und am Stadtrand einer Mittelstadt mit 20 000 Einwohnern im Weserbergland lebende Kläger ist seit einer 1989 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Querschnittslähmung zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen, den er selbständig in seinen Pkw verladen und so seinen (Teilzeit-)Arbeitsplatz erlangen kann. Seit einigen Jahren besteht zudem eine Arthrose des Daumensattelgelenks links, die beim Zugreifen auf den Greifreifen des Rollstuhls einen stechend brennenden Schmerz auslöse.