BSG - Urteil vom 18.03.2015
B 2 U 8/13 R
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 174/09
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 140/07

BSG - Urteil vom 18.03.2015 (B 2 U 8/13 R) - DRsp Nr. 2015/10109

BSG, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 8/13 R

DRsp Nr. 2015/10109

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. April 2013 hinsichtlich der Beklagten zu 1. abgeändert und die Sache insofern an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Masseverbindlichkeit.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel (AG) vom 22.3.2005 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der R. GmbH (R GmbH) angeordnet, die Beklagte zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und der R GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit weiterem Beschluss des AG vom 15.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die Klägerin machte gegenüber der Insolvenzverwalterin Masseforderungen für die Zeit vom 22.3. bis zum 14.5.2005 geltend und meldete zunächst eine Sicherheit in Höhe von 8844,53 € an. Aufgrund der gemeldeten Entgelte setzte sie sodann gegenüber der R GmbH mit Bescheid vom 18.11.2005 eine Beitragsabfindung in Höhe von 6337,19 € fest. Sie übersandte den Beitragsbescheid der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom selben Tag und berichtigte dabei die angemeldete Massesicherheit auf den Betrag der Beitragsabfindung.