BSG - Urteil vom 18.01.1995
5 RJ 20/94
Normen:
PStG § 60 ; SGB VI § 149 ; SGG § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 17
NZS 1995, 369
SozR 3-2600 § 149 Nr. 3

BSG - Urteil vom 18.01.1995 (5 RJ 20/94) - DRsp Nr. 1995/5932

BSG, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 20/94

DRsp Nr. 1995/5932

»«

Normenkette:

PStG § 60 ; SGB VI § 149 ; SGG § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Umstritten ist, ob die Beklagte im Versicherungskonto des Klägers den 1. Juni 1937 als Geburtsdatum vormerken muß.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Juli 1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit Juli 1991 erhält er hier Leistungen des Arbeitsamtes und von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Rahmen eines Sozialplans einen Einkommensausgleich, der bis zu seinem 60. Lebensjahr gewährt werden soll. Gegenüber der Beklagten gab er zunächst an, er sei, entsprechend der damaligen Eintragung in das türkische Einwohnerbuch, am 1. Juni 1939 geboren worden. Seine Versicherungsnummer (VNr.) wurde unter Verwendung dieses Datums gebildet. Im Jahr 1990 wurde durch Beschluß eines türkischen Gerichts das Geburtsdatum des Klägers auf den 1. Juni 1937 festgelegt. Der Kläger beantragte unter Hinweis auf diese Entscheidung die Berichtigung seiner VNr.

Mit Bescheid vom 6. Juni 1991 stellte die Beklagte unter anderem fest:

"Das für die deutsche Rentenversicherung maßgebende Geburtsdatum lautet. 1. Juni 1939.

Die Versicherungsnummer lautet: 18010639 K 065."

Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1991),