I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Zahlung von Konkursausfallgeld (Kaug) auch eine betriebliche Jahressonderzahlung zu berücksichtigen ist.
Die Kläger waren bis 30. April 1985 Arbeitnehmer der Firma S. in H. Kreis H. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. November 1984 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte bewilligte den Klägern Kaug für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1984, ohne jedoch eine Jahressonderzahlung zu berücksichtigen, die die Kläger für den Kaug-Zeitraum aufgrund der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 21. Januar 1977 zwischen dem Fachverband Metall Baden-Württemberg und der Industriegewerkschaft Metall beanspruchten.
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