BSG - Urteil vom 18.01.1990
10 RAr 10/89
Normen:
AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ; SGG § 62, § 162 ;
Fundstellen:
KTS 1990, 531
SozR 3-4100 § 141b Nr. 1
ZIP 1990, 524

BSG - Urteil vom 18.01.1990 (10 RAr 10/89) - DRsp Nr. 1998/19012

BSG, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 10 RAr 10/89

DRsp Nr. 1998/19012

1. Die Jahressonderzahlung aufgrund des Tarifvertrages zwischen dem Fachverband Metall Baden-Württ. und der IG Metall vom 21.1.1977 ist nicht einzelnen Monaten zuzuordnen und bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht fällig war. 2. Wenn das Gericht die Begründung seiner Entscheidung ua auf ein den Beteiligten nicht bekanntes Urteil stützt, so wird dadurch der Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht verletzt.

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 1, § 141b Abs. 2 ; SGG § 62, § 162 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Zahlung von Konkursausfallgeld (Kaug) auch eine betriebliche Jahressonderzahlung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger waren bis 30. April 1985 Arbeitnehmer der Firma S. in H. Kreis H. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. November 1984 das Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte bewilligte den Klägern Kaug für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1984, ohne jedoch eine Jahressonderzahlung zu berücksichtigen, die die Kläger für den Kaug-Zeitraum aufgrund der tarifvertraglichen Vereinbarung vom 21. Januar 1977 zwischen dem Fachverband Metall Baden-Württemberg und der Industriegewerkschaft Metall beanspruchten.