BSG - Urteil vom 17.03.2015
B 11 AL 8/14 R
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 3115/12
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 4546/11

BSG - Urteil vom 17.03.2015 (B 11 AL 8/14 R) - DRsp Nr. 2015/8720

BSG, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 8/14 R

DRsp Nr. 2015/8720

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung höherer Kosten für die Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (VdK SRgGmbH) in einem isolierten Widerspruchsverfahren.

Der Kläger ist seit 1.10.2008 Mitglied des Sozialverbands VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Nachdem die Beklagte ihm gegenüber die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aufgehoben hatte, erhob er durch seinen Bevollmächtigten, einen Sozialrechtsreferenten der VdK SRgGmbH, dem er zuvor Vollmacht erteilt hatte, Widerspruch, den er näher begründete. Nach Prüfung half die Beklagte dem Widerspruch in vollem Umfang ab (Abhilfebescheid vom 11.4.2011) und erklärte sich bereit, dem Kläger die entstandenen notwendigen Kosten des Vorverfahrens auf Antrag zu erstatten.

Der Kläger beantragte daraufhin die Erstattung von 230 Euro als Kosten der Vertretung durch die VdK SRgGmbH. Er nahm Bezug auf die Satzung des VdK Landesverbands Baden-Württemberg in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung. Danach betragen die von der VdK SRgGmbH zu berechnenden Entgeltsätze für die nachstehenden Verfahren:

Vorverfahren 230 Euro
Verfahren der 1. Instanz 360 Euro
Verfahren der 2. Instanz