BSG - Urteil vom 16.05.1995
9 RV 13/93
Normen:
BSchAV § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BVG § 30 Abs. 3, 4, § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 48 Nr. 8

BSG - Urteil vom 16.05.1995 (9 RV 13/93) - DRsp Nr. 1995/10237

BSG, Urteil vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 9 RV 13/93

DRsp Nr. 1995/10237

»Die Höhe des Berufsschadensausgleichs und der Beihilfe für die Witwe eines selbständig tätig gewesenen Beschädigten hängt davon ab, ob eine Differenz zwischen dem Vergleichseinkommen und dem Einkommen bestand, das der Beschädigte als Unselbständiger mit der verbliebenen Arbeitskraft noch hätte verdienen können.«

Normenkette:

BSchAV § 5, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BVG § 30 Abs. 3, 4, § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, wie zu ermitteln ist, ob Schädigungsfolgen einen ehemals selbständig Tätigen gehindert haben, eine ausreichende Witwenversorgung aufzubauen.