I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Konkurs.
Über das Vermögen der E.-T. GmbH wurde am 3. August 1988 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Zuvor hatte am 1. August 1988 ein Arbeitnehmer der GmbH beim Arbeitsamt (AA) Antrag auf Konkursausfallgeld (Kaug) gestellt, das in Höhe von 9.281,02 DM bewilligt wurde. Die übergegangene Lohnforderung gegen die GmbH wurde in dieser Höhe vom AA für die beklagte Bundesanstalt für Arbeit zur Konkurstabelle angemeldet und vom Kläger als Konkursforderung in der 1. Rangklasse anerkannt.
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