I. Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von Januar bis Dezember 1989 freiwillige Beiträge wirksam entrichtet hat.
Der Kläger entrichtete seit Januar 1988 im Wege der Beitragsabbuchung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1988 bat er die Beklagte, Beiträge für das Jahr 1989 nicht abzubuchen, da er noch bis Ende 1989 warten wolle und die Beiträge eventuell Ende des Jahres zusammen zahlen werde. Im Februar 1990 überwies er einen Betrag von 1.176,- DM als freiwillige Mindestbeiträge für das Jahr 1989. Gleichzeitig bat er um Entschuldigung für die verspätete Überweisung von Beiträgen und führte zur Begründung aus, daß er Buchführung und Schriftverkehr seiner Frau habe überlassen müssen und mit Erstaunen festgestellt habe, daß entgegen seinem Schreiben vom 27. Dezember 1988 freiwillige Beiträge für das Jahr 1989 nicht entrichtet worden seien.
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