I. Der Kläger ist seit Anfang 1991 ärztlicher Leiter der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des S. -J. -Stifts in D.. Auf seinen Antrag ermächtigten ihn der Zulassungsausschuß für Kassenärzte und die Beteiligungskommission für die Ersatzkassenpraxis befristet bis 31. Dezember 1993 zur Erbringung verschiedener mund-, kiefer- und gesichtschirurgischer Leistungen "auf Überweisung von Kassenärzten" (Bescheide vom 27. Februar 1991 und 5. März 1991). Der beklagte Berufungsausschuß und die Berufungskommission für die Beteiligung an der Ersatzkassenpraxis schränkten auf den Widerspruch der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Nordrhein (Beigeladene zu 5) die Ermächtigung dahingehend ein, daß eine Behandlung durch den Kläger nur "auf Überweisung von Ärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Kinderärzten und Ärzten für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" zugelassen wurde (Bescheide vom 23. Oktober 1991).
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