I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf eine Altersrente hat.
Die am 11. Dezember 1933 geborene Klägerin, die in Bayern lebte und lebt, hat sechs Kinder geboren. Sie hat 129 Kalendermonate Beitragszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt. Nach dem 40. Lebensjahr sind keine Beitragszeiten zurückgelegt. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 24. September 1993). Den Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. November 1993).
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