Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den 1.5.2019.
Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.1.2019 gekündigt hatte, meldete sich der Kläger am 28.1.2019 bei der Beklagten zum 1.2.2019 arbeitslos und beantragte Alg. Vom 30.1.2019 bis 30.4.2019 war der Kläger ärztlich attestiert arbeitsunfähig. Am 2.5.2019 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|