BSG - Urteil vom 15.02.1990
7 RAr 82/89
Normen:
AFG § 112 Abs. 7 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 112 Nr. 2

BSG - Urteil vom 15.02.1990 (7 RAr 82/89) - DRsp Nr. 1998/18995

BSG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 82/89

DRsp Nr. 1998/18995

1. Auch dann, wenn der Arbeitslose aus persönlichen Gründen zuletzt auf Teilzeitarbeit übergegangen war, folgt aus dem Vergleich der nach § 112 Abs. 7 AFG maßgeblichen Entgelte die unbillige Härte der Regelbemessung des Arbeitslosengeldes.

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Klägerin war vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1982 in zwei Krankenhäusern als Ärztin beschäftigt, zuletzt im Kinderkrankenhaus R. in H. Sie verlor ihre Beschäftigung wegen Schließung des Krankenhauses. Anfangs hatte die Klägerin voll gearbeitet (wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden), seit dem 1. Dezember 1981 war ihre wöchentliche Arbeitszeit dagegen auf ihren Antrag hin auf 20 Stunden beschränkt worden; Bereitschaftsdienste leistete sie weiterhin dem Arbeitsanfall entsprechend. Das feste Monatsentgelt für Juni 1982 betrug 2.232,08 DM, die Vergütung für Bereitschaftsdienste 2.505,36 DM; sie ist nach Mitteilung der Krankenhausverwaltung für 110 Bereitschaftsstunden gezahlt worden. Durchschnittlich erzielte die Klägerin im letzten Jahr ihrer Beschäftigung Bereitschaftsdienstvergütungen in Höhe von monatlich 1.822,-- DM.