Streitig ist die Höhe von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen.
Bei der Klägerin, einem Unternehmen der Textilindustrie, waren zum 31. Juli 1986 die Arbeitnehmer L. und S. aufgrund des Vorruhestands-Tarifvertrages der baden-württembergischen Textilindustrie vom 15. Juni 1984 ausgeschieden. Für die Entlohnung der beiden Arbeitnehmer,galt der jeweilige Gehalts-Tarifvertrag der baden-württembergischen Textilindustrie. Am 3. Juni 1986 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Gehaltserhöhung mit Wirkung vom 1. Mai 1986. Davor hatte L. ein Gehalt von 3.568,-- DM monatlich brutto und S. ein solches von 3.533,-- DM. Das erhöhte Gehalt wurde den Arbeitnehmern erst ab Juni 1986 zuzüglich der Nachzahlung für Mai 1986 ausgezahlt, und zwar für L. 3.864,-- DM und für S. 3.829,-- DM. Für Juli 1986 erhielt L. 3.716,-- DM und S. 3.681,-- DM.
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