BSG - Urteil vom 15.02.1990
7 RAr 78/88
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 3; VRG § 3 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-7825 § 3 Nr. 1

BSG - Urteil vom 15.02.1990 (7 RAr 78/88) - DRsp Nr. 1998/18994

BSG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 78/88

DRsp Nr. 1998/18994

1. Die Nachzahlung einer rückwirkend tarifvertraglich vereinbarten Lohnerhöhung während des Bemessungszeitraums ist für die Höhe des Zuschusses zum Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen.

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 3; VRG § 3 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Streitig ist die Höhe von Zuschüssen zu Vorruhestandsleistungen.

Bei der Klägerin, einem Unternehmen der Textilindustrie, waren zum 31. Juli 1986 die Arbeitnehmer L. und S. aufgrund des Vorruhestands-Tarifvertrages der baden-württembergischen Textilindustrie vom 15. Juni 1984 ausgeschieden. Für die Entlohnung der beiden Arbeitnehmer,galt der jeweilige Gehalts-Tarifvertrag der baden-württembergischen Textilindustrie. Am 3. Juni 1986 vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Gehaltserhöhung mit Wirkung vom 1. Mai 1986. Davor hatte L. ein Gehalt von 3.568,-- DM monatlich brutto und S. ein solches von 3.533,-- DM. Das erhöhte Gehalt wurde den Arbeitnehmern erst ab Juni 1986 zuzüglich der Nachzahlung für Mai 1986 ausgezahlt, und zwar für L. 3.864,-- DM und für S. 3.829,-- DM. Für Juli 1986 erhielt L. 3.716,-- DM und S. 3.681,-- DM.