BSG - Urteil vom 15.02.1990
7 RAr 68/89
Normen:
AFG § 112 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 112 Nr. 1

BSG - Urteil vom 15.02.1990 (7 RAr 68/89) - DRsp Nr. 1998/18993

BSG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 68/89

DRsp Nr. 1998/18993

1. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sind Gewinnbeteiligungen, mit deren Zahlung ein Arbeitnehmer nicht regelmäßig rechnen kann, nicht berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

AFG § 112 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3, Art. 14, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I Die Klägerin erstrebt höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1939 geborene ledige Klägerin war für die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohnsteuerhilfeverein), München, von 1975 bis 30. Juni 1983 als Leiterin der Beratungsstelle Hamburg tätig. Sie bezog nach dem Dienstvertrag vom 15. August 1978 ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,-- DM und zusätzlich jährliche Tantiemezahlungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen 63 v.H. der von der Beratungsstelle vereinnahmten Bruttoeinnahmen und den mit dem Büro verbundenen Ausgaben und Kosten (§ 6 1 und II des Dienstvertrages); sie konnte von ihrem Tantiemeanspruch jederzeit Teilbeträge (Tantiemezahlung) abrufen, und zwar insgesamt in jedem Kalenderjahr bis zur Hälfte ihres entsprechenden, am Jahresende voraussichtlich vorhandenen Guthabens (§ 6 V des Dienstvertrages). Gemäß arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 16. Juni 1983 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgemäßer Kündigung seitens des Arbeitgebers am 30. Juni 1983. Die Klägerin erhielt für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 12.000,-- DM (§§ 9, 10 ).