BSG - Urteil vom 15.02.1990
7 RAr 28/88
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 45 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 3, § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 66, 204
SozR 3-1300 § 45 Nr. 1

BSG - Urteil vom 15.02.1990 (7 RAr 28/88) - DRsp Nr. 1998/18992

BSG, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 7 RAr 28/88

DRsp Nr. 1998/18992

1. Wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines zurückzunehmenden Verwaltungsaktes sowie die Tatsachen hinsichtlich der weiteren Rücknahmevoraussetzungen kannte, dann beginnt die einjährige Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10. 2. Das herrschende Verständnis vom Rechtsstaatsprinzip verbietet es, das Fehlen der gesetzlich gebotenen rechtzeitigen Begründung eines belastenden Verwaltungsaktes durch einen denselben Regelungsgegenstand betreffenden weiteren Bescheid während des Gerichtsverfahrens nachzuholen oder zu ersetzen. Insbesondere bei ermessensabhängigen Eingriffen der Verwaltung in bestandskräftig zugestandene Rechte müssen alle betroffenen Bürger schon für ihre Entscheidung, ob sie dagegen Klage erheben sollen, wissen, von welchen Erwägungen die Verwaltung ausgegangen ist.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 S. 2, § 45 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 3, § 41 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).