BSG - Urteil vom 14.09.1994 (3/1 RK 36/93) - DRsp Nr. 1995/4776
BSG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 36/93
DRsp Nr. 1995/4776
»1. Das BSG hat trotz Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der verspäteten Urteilsabsetzung durchzuentscheiden, wenn die Klage nach dem Revisionsvorbringen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet ist. 2. Für Brillengestelle jeder Art ist die Leistungspflicht der Krankenkassen auf 20,00 begrenzt.«