BSG - Urteil vom 14.02.1990
9a/9 RV 1/89
Normen:
BVG § 10 Abs. 7, § 44 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 44 Nr. 1

BSG - Urteil vom 14.02.1990 (9a/9 RV 1/89) - DRsp Nr. 1998/18999

BSG, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 9a/9 RV 1/89

DRsp Nr. 1998/18999

1. Die aus der zweiten Ehe herrührende Witwenrente ist auch insoweit auf den Versorgungsanspruch anzurechnen, als die Witwe aus der zweiten Ehe eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erworben hat und hierdurch beitragsbelastet ist.

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 7, § 44 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit auf die wiederaufgelebte Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzurechnen ist, als hieraus Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeführt werden.