Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erstattung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
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