I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verletztenrentenentziehung.
Der Kläger war in einer Polstermöbelfabrik als Schreiner beschäftigt. Am 12. Oktober 1983 erlitt er eine Kreissägenverletzung rechts an Handgelenk und Hand. Im Rentenfeststellungsverfahren erklärte der Kläger der Beklagten, daß er an anerkannten Schädigungsfolgen nach dem
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