Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. November 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7800 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin begehrt noch eine angemessene Entschädigung wegen immaterieller Nachteile infolge der überlangen Dauer eines Klageverfahrens vor dem SG Magdeburg (S 12 P 27/00) und eines Berufungsverfahrens vor dem LSG Sachsen-Anhalt (L 4 P 1/07) zwischen denselben Beteiligten.
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