I. Der Kläger war Zeitsoldat. Am 19. September 1991 fuhr er mit dem Auto von seinem Wohnort auf direktem Weg zum Dienstantritt in die Kaserne. Beim Überholen einer Kolonne aus je zwei Lastkraft- und Personenwagen in einer Rechtskurve stieß das Auto des Klägers frontal mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug zusammen. Der Kläger trug ein Schädelhirntrauma, multiple Mittelgesichtsfrakturen und eine Tibiakopffraktur davon. Verblieben ist u.a. der Verlust der Sehkraft des linken Auges.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts D. ist der Kläger wegen eines Vergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft worden, weil er vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.
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