BSG - Urteil vom 11.05.1995
2 RU 43/94
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 128 Abs. 2, § 153 Abs. 4 S. 2;

BSG - Urteil vom 11.05.1995 (2 RU 43/94) - DRsp Nr. 1995/10235

BSG, Urteil vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 2 RU 43/94

DRsp Nr. 1995/10235

»Durch den in Art. 103 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG normierten Anspruch auf rechtliches Gehör, sind die Gerichte verpflichtet, selbstgesetzte Äußerungsfristen zu beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist zu warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. u.a. BVerfG vom 14.6.1983 - 2 BvR 1780/82 = BVerfGE 64, 224).«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; SGG § 62, § 128 Abs. 2, § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines am 22. Dezember 1989 erlittenen Arbeitsunfalls. Die Beklagte verneinte den Anspruch, weil Unfallfolgen und eine meßbare Änderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus dem Arbeitsunfall nicht zurückgeblieben seien (Bescheid vom 26. März 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1992).

Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. April 1994). Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Beschwerden des Klägers seien mangels festgestellter Verletzungsfolgen auf allgemeine Alters- und Aufbrauchserscheinungen im Wirbelsäulenbereich zurückzuführen.