I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines am 22. Dezember 1989 erlittenen Arbeitsunfalls. Die Beklagte verneinte den Anspruch, weil Unfallfolgen und eine meßbare Änderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus dem Arbeitsunfall nicht zurückgeblieben seien (Bescheid vom 26. März 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1992).
Das Sozialgericht Oldenburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. April 1994). Zur Begründung heißt es im wesentlichen, die Beschwerden des Klägers seien mangels festgestellter Verletzungsfolgen auf allgemeine Alters- und Aufbrauchserscheinungen im Wirbelsäulenbereich zurückzuführen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|