I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer einer von der Beigeladenen zu 1), der E. H. GmbH & Co KG, betriebenen Kfz-Reparaturwerkstatt Mitglieder der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) oder der beklagten Innungskrankenkasse (IKK) sind.
Die Beigeladene zu 1) betreibt einen Kfz-Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, einen Ersatzteil- und Zubehörhandel, eine vollautomatische Waschanlage sowie eine Werkstatt für Kfz-Mechanik, Kfz-Elektrik und Kfz-Karosseriereparatur. Mit der Kfz-Reparaturwerkstatt ist sie unter gleichzeitiger Begründung einer Mitgliedschaft in einer Trägerinnung der beklagten lKK als handwerklicher Nebenbetrieb gem §
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